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Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung kündigen: So geht es richtig

Phillip Kolwer · 29. Oktober 2024 · 6 Min. Lesezeit · Fachwirt für Versicherungen und Finanzen · Aktualisiert: August 2026

Wer die Kfz-Versicherung kündigen will, muss Fristen kennen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Da die meisten Kfz-Versicherungen zum 31. Dezember enden, muss die Kündigung bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Wer diesen Termin verpasst, zahlt ein weiteres Jahr zum alten Tarif.

Auf den Punkt gebracht

Die Kfz-Versicherung läuft in der Regel zum 31. Dezember aus. Die Kündigung muss einen Monat vorher — also bis zum 30. November — beim Versicherer eingegangen sein. Darüber hinaus gibt es außerordentliche Kündigungsrechte bei Beitragserhöhungen, nach einem Schadenfall, beim Fahrzeugverkauf und Halterwechsel.

Inhalt dieses Artikels

1. Ordentliche Kündigung (§ 11 VVG)

Die Kfz-Versicherung läuft in der Regel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende.

Das bedeutet: Die Kündigung muss bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Es gilt das sogenannte Zugangsprinzip (§ 130 BGB). Eine Kündigung wird also erst in dem Moment wirksam, in dem sie beim Empfänger angekommen ist und dieser die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Das Datum des Poststempels zählt nicht.

Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Eine E-Mail reicht aus — sie gilt als “Textform”. Wichtig ist, dass du einen Nachweis hast, dass die Kündigung beim Versicherer angekommen ist. Bei E-Mails: Lesebestätigung anfordern oder zumindest den Zeitstempel dokumentieren. Per Post: Einschreiben mit Rückschein.

Hinweis: Nicht jede Kfz-Versicherung läuft von Januar bis Dezember. Beginnt dein Versicherungsjahr zum Beispiel am 1. März, endet es am 28. Februar und der 30. November ist für dich ohne Bedeutung. Dann zählt dieselbe Monatsfrist, nur bezogen auf dein Versicherungsjahr: Die Kündigung muss bis zum 28. Januar eingegangen sein. Welcher Termin für dich gilt, steht im Versicherungsschein meistens unter “Hauptfälligkeit” oder “Versicherungsende/-ablauf”.

2. Außerordentliche Kündigung

Es gibt Situationen, in denen du außerhalb der normalen Frist kündigen kannst. Das nennt sich Sonderkündigungsrecht:

Nach einer Beitragserhöhung (§ 40 VVG)

Erhöht dein Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Wirksam wird die Kündigung frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung greift.

Der Versicherer muss dich in dem Schreiben ausdrücklich auf dieses Kündigungsrecht hinweisen und es dir spätestens einen Monat vor der Erhöhung zusenden. Fehlt der Hinweis, beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen. Du kannst dann auch später noch kündigen.

Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn die Erhöhung allein auf deine Schadenfreiheitsklasse zurückgeht. Wirst du nach einem Unfall zurückgestuft und zahlst deshalb mehr, ist das die vertraglich vorgesehene Folge und kein Fall von § 40 VVG. Dasselbe gilt für Änderungen, die du selbst veranlasst hast, etwa eine höhere Jahresfahrleistung.

Nach einem Schadenfall (§ 92 VVG für die Kaskoversicherung, § 111 VVG für die Kfz-Haftpflicht)

Nach einem Schadenfall haben sowohl du als auch der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Es besteht einen Monat lang, gerechnet ab dem Abschluss der Schadenregulierung, also ab der Zahlung oder der endgültigen Ablehnung.

Innerhalb dieses Monats entscheidest du, wann die Kündigung wirken soll: sofort oder zu einem späteren Termin, höchstens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Kündigt der Versicherer, wird seine Kündigung erst einen Monat nach Zugang bei dir wirksam. Du hast also Zeit, einen neuen Vertrag zu suchen.

Beachte: Die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse nimmst du mit zum neuen Versicherer. Das Sonderkündigungsrecht ändert daran nichts.

Form der außerordentlichen Kündigung

Auch die außerordentliche Kündigung muss in Textform erfolgen. Eine E-Mail reicht aus.

3. Kündigung beim Fahrzeugverkauf (§ 97 VVG) oder Halterwechsel

Verkauf

Beim Verkauf endet dein Vertrag nicht automatisch. Er geht per Gesetz auf den Käufer über (§ 95 VVG), und zwar mit dem Eigentumsübergang, nicht erst mit der Ummeldung. Du musst den Verkauf deinem Versicherer unverzüglich melden (§ 97 VVG), am besten mit Datum des Kaufvertrags und den Daten des Käufers.

Der Käufer kann den übernommenen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf kündigen, sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (§ 96 Abs. 2 VVG). Auch der Versicherer darf dem Käufer mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 96 Abs. 1 VVG). In der Praxis meldet der Käufer das Fahrzeug ohnehin gleich mit einer eigenen Versicherung um, damit läuft der übergegangene Vertrag aus.

Melde den Verkauf unbedingt in Textform. Solange dein Versicherer nichts davon weiß, zahlst du weiter Beiträge, und bei einem Schaden landet die Sache zuerst bei dir.

Abmeldung ohne Verkauf

Meldest du das Fahrzeug nur ab, endet der Vertrag ebenfalls nicht. Er geht in die beitragsfreie Ruheversicherung, bei den meisten Anbietern für bis zu 18 Monate. Das Fahrzeug bleibt im abgestellten Zustand geschützt. Willst du den Vertrag wirklich beenden, musst du zusätzlich kündigen. Dein Schadenfreiheitsrabatt bleibt in beiden Fällen erhalten.

Halterwechsel ohne Verkauf

Bleibt das Auto in der Familie und wird nur auf eine andere Person zugelassen, etwa vom Vater auf die Tochter, greift § 95 VVG nicht, weil das Eigentum nicht wechselt. Der neue Halter braucht einen eigenen Vertrag. Der bisherige Schadenfreiheitsrabatt lässt sich oft übertragen, meist an Angehörige, die vorher als Fahrer eingetragen waren. Die Regeln legt jeder Versicherer selbst fest, deshalb vorher nachfragen.

Neues Fahrzeug

Ein Autokauf ist kein Kündigungsgrund, sondern ein Fahrzeugwechsel in deinem bestehenden Vertrag. Du kannst ihn aber nutzen, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Für die Zulassung brauchst du dann eine eVB-Nummer, die du direkt nach Vertragsabschluss vom neuen Versicherer bekommst.

4. Muster-Kündigungsschreiben

Für die ordentliche Kündigung:


Absender: Dein Name, Adresse
Empfänger: Versicherungsgesellschaft, Adresse
Datum: Datum

Kündigung meiner Kfz-Versicherung, Versicherungsnummer [Nummer]

hiermit kündige ich den oben genannten Versicherungsvertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und das Kündigungsdatum.

Mit freundlichen Grüßen


Für eine außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung ersetzt du die Begründung entsprechend und nennst das Datum der Beitragserhöhung.

Häufige Fragen

Was passiert wenn ich die Kündigung zu spät abschicke?

Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. Du kannst dann erst wieder zum nächsten 30. November kündigen.

Kann ich die Kündigung per WhatsApp schicken?

Grundsätzlich ja, wenn dein Versicherer diese Möglichkeit anbietet. WhatsApp-Nachrichten gelten als Textform. Ich kenne jedoch keinen Versicherer, der das anbietet. Kündige daher einfach per E-Mail.

Muss ich einen Grund für die Kündigung angeben?

Bei der ordentlichen Kündigung nein. Bei der außerordentlichen Kündigung gibst du den Grund an (Beitragserhöhung, Schadenfall, Fahrzeugverkauf), damit der Versicherer weiß, auf welcher Basis das Sonderkündigungsrecht geltend gemacht wird.

Was ist mit dem Beitrag für den Rest des Jahres?

Bei einer ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember hast du den Jahresbeitrag bereits bezahlt. Es gibt nichts zurück. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird der nicht verbrauchte Anteil erstattet.

Bekomme ich nach der Kündigung eine Bescheinigung über meine Schadenfreiheitsklasse?

Ja. Der Versicherer muss dir eine Bescheinigung über deine SF-Klasse ausstellen. Diese brauchst du beim neuen Versicherer, damit die Schadenfreiheit anerkannt wird.

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Über den Autor

Phillip Kolwer
Phillip Kolwer Senior Consultant · Fachwirt für Versicherungen und Finanzen

Seit 2013 bin ich in der Versicherungsbranche aktiv, mit Leidenschaft für Innovationen und einem tiefen Verständnis für Produkte, Märkte und Kundenbedürfnisse. Auf versicherungs-luchs.de teile ich mein Fachwissen unabhängig, ohne Verkaufsdruck und ohne Beratermandat.

Branchenerfahrung seit 2013 Fachwirt für Versicherungen und Finanzen Zertifiziert durch die IHK Berlin

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